Gesundheit

Bayerisches LSG kippt Kartensperre bei Beitragsrückstand

Das Bayerische Landessozialgericht hat einer gängigen Praxis der Krankenkassen ein Ende gesetzt. Versicherte, die ihre Beiträge nicht bezahlt haben, dürfen ihre elektronische Gesundheitskarte behalten. Eine Sperrung oder ein Entzug der Karte ist nach dem Urteil des Münchner Gerichts rechtswidrig.

Was Krankenkassen bisher praktizierten

Wer Beitragsschulden bei seiner Krankenkasse angehäuft hat, dessen Leistungsanspruch ruht. Das sieht das Sozialgesetzbuch ausdrücklich vor. Nur Notfallbehandlungen bleiben in diesem sogenannten Ruhe-Status weiterhin abgedeckt.

Das Problem: Auf der elektronischen Gesundheitskarte lässt sich dieser Ruhe-Status technisch nicht kennzeichnen. Die Karte existiert seit 2015 in ihrer heutigen Form. Dennoch fehlt bis heute eine entsprechende Funktion.

Viele Krankenkassen reagierten darauf mit einer simplen Lösung. Sie entzogen den betroffenen Versicherten kurzerhand die Karte. Als Ersatz stellten sie sogenannte Berechtigungsscheine aus. Damit konnten die Versicherten beim Arzt nachweisen, dass sie zumindest Anspruch auf Notfallversorgung haben.

Das Gericht setzt klare Grenzen

Das Bayerische Landessozialgericht hat dieser Praxis nun widersprochen. Die Begründung ist eindeutig: Für eine Sperrung oder einen Entzug der elektronischen Gesundheitskarte wegen ruhenden Leistungsanspruchs gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Das Gericht verwies auf Paragraf 291c des Sozialgesetzbuches. Dieser regelt genau, wann eine Gesundheitskarte eingezogen oder gesperrt werden darf. Erlaubt ist das laut Gesetz nur bei zwei Fällen: bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel.

Ein bloßer Beitragsrückstand fällt nicht darunter. Das Mitglied bleibt trotz Schulden bei der Kasse versichert. Der Versicherungsschutz endet nicht, er ruht lediglich. Das ist aus Sicht des Gerichts ein entscheidender Unterschied.

Kein technischer Ausweg für die Kassen

Die Krankenkassen hatten das technische Defizit der Karte als Argument vorgebracht. Der fehlende Ruhe-Status auf der Karte sei das eigentliche Problem. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten.

Technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung rechtfertigen keinen Eingriff in die Rechte der Versicherten. Die Kassen müssen andere Wege finden, um Ärzte über den eingeschränkten Leistungsanspruch zu informieren.

Folgen für Versicherte und Praxen

Für Versicherte mit Beitragsschulden ändert sich durch das Urteil die Situation beim Arztbesuch. Sie können weiterhin mit ihrer Gesundheitskarte in die Praxis gehen. Die Karte darf ihnen nicht abgenommen werden.

Für Arztpraxen bedeutet das allerdings auch: Sie können nicht mehr ohne Weiteres erkennen, ob ein Patient im Ruhe-Status ist. Bei einer ungültigen oder gesperrten Karte stellt der Arzt eine Rechnung direkt an den Patienten. Legt dieser später eine gültige Karte vor, kann die Abrechnung storniert werden.

Grundsätzlich gilt weiterhin: Wer Schulden bei seiner Krankenkasse hat, erhält im Ruhe-Status nur Notfallbehandlungen. Daran ändert das Urteil nichts. Wer seine Schulden in Raten abzahlt, kann seinen vollen Leistungsanspruch wieder herstellen.

Fazit

Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ist ein klares Signal. Krankenkassen dürfen ihre Machtmittel nicht über das gesetzlich erlaubte Maß hinaus einsetzen. Der Entzug der Gesundheitskarte war eine bequeme, aber rechtlich unzulässige Praxis. Nun sind die Kassen gefordert, gesetzeskonforme Lösungen zu entwickeln. Der Gesetzgeber wiederum sollte die seit Jahren bekannte technische Lücke bei der elektronischen Gesundheitskarte endlich schließen.

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