Recht

Bayerisches Obergericht: Keine EU-Ausschreibung für Wiesnzelte

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Das Vergabesystem für die begehrten Zelte auf dem Münchner Oktoberfest steht auf dem rechtlichen Prüfstand. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einer mündlichen Verhandlung eine erste Einschätzung geliefert: Der Antrag von Wirt Alexander Egger ist nach vorläufiger Auffassung des Gerichts unzulässig. Eine endgültige Entscheidung ist damit noch nicht gefallen.

Wirt fordert europaweite Ausschreibung

Alexander Egger, bekannt als „Wiesn-Rebell“, hatte den Antrag für zwei Bierzelte gestellt. Er fordert, dass die Stadt München die Zeltplätze auf dem Oktoberfest künftig europaweit ausschreibt. Das würde das jahrzehntelang bestehende Vergabesystem grundlegend verändern.

Egger erschien zur Verhandlung mit fünf Anwälten und einem Rechtsprofessor. Die Zeltplätze auf der Wiesn gelten als äußerst lukrativ.

Gericht sieht keine Ausschreibungspflicht

In der Verhandlung wurde schnell klar, wo das Gericht tendiert. Nach vorläufiger Einschätzung sehen die Richter keine Pflicht der Stadt München zur europaweiten Ausschreibung. Der Antrag Eggers gilt dem Gericht zufolge als unzulässig.

Diese Einschätzung ist jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung. Obergerichte setzen in Zivilverfahren nach mündlicher Verhandlung üblicherweise einen gesonderten Verkündungstermin fest. Das gilt auch in diesem Fall.

Was auf dem Spiel steht

Die Stadt München vergibt die Zeltplätze auf dem Oktoberfest nach eigenem Ermessen. Kriterien wie Tradition, Qualität und Konzept spielen dabei eine Rolle.

Würde eine europaweite Ausschreibungspflicht festgestellt, müsste München das gesamte Verfahren neu aufsetzen. Wirte aus ganz Europa könnten sich dann bewerben. Das bestehende System, das traditionell Münchner Familienbetriebe begünstigt, stünde zur Disposition.

Streit kurz vor Oktoberfest-Beginn

Die Verhandlung fand rund eine Woche vor dem Start des Oktoberfestes statt. Egger hatte den Rechtsstreit bewusst kurz vor dem Fest angestrengt.

Die Stadt München verteidigte ihr Vergabesystem. Sie sieht keine Grundlage für eine europarechtliche Ausschreibungspflicht. Das Oktoberfest sei eine kommunale Veranstaltung mit besonderem kulturellen Charakter.

Tradition trifft auf Wettbewerbsrecht

Der Fall berührt einen grundsätzlichen Konflikt zwischen dem europäischen Vergaberecht, das Wettbewerb und Transparenz fordert, und der bayerischen Tradition, die das Oktoberfest als einzigartiges Kulturgut begreift.

Ob kommunale Veranstaltungen wie das Oktoberfest unter die EU-Vergaberegeln fallen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Das Verfahren in München könnte bundesweit Bedeutung erlangen.

Fazit

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat Eggers Vorstoß zunächst eine klare Absage erteilt. Die vorläufige Einschätzung stützt die bisherige Praxis der Stadt München. Rechtssicherheit besteht erst mit dem offiziellen Verkündungstermin.

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